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Agb Vertragsstrafe verbraucher

12.1 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Wuppertal. 11. Haftung Sollte der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß vom Kunden verwendet werden können, weil Beck IPC ein Verschulden nach unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Gesprächen vor und nach Vertragsschluss oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, insbesondere der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Liefergegenstandes, vornimmt, gelten die Bestimmungen in den Punkten 8 und 10, Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Geschäftsbedingungen entsprechend unter Ausschluss sonstiger Ansprüche. Beck IPC haftet für andere Mängel als den Liefergegenstand, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Körpern oder Führungskräften, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Mängeln, deren Anwesenheit von Beck IPC arglistig offenbart wurde oder deren Abwesenheit von Beck garantiert wurde, sowie bei Liefergegenstandmängeln, soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Sachschäden in Bezug auf privat genutzte Gegenstände vorgesehen ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Beck IPC auch bei grober Fahrlässigkeit nicht geschäftsführender Mitarbeiter und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 12. Verjährung Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – werden nach 12 Monaten ab Lieferung des Vertragsgegenstandes verjährt. Bei Schäden, die nicht mit dem Vertragsgegenstand entstanden sind, verjähren Ansprüche 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das diesen Schaden verursacht hat.

Gesetzliche Fristen sind hiervon ausgenommen. Ist der Kunde Privatkunde und hat er das Produkt/die Ware auf diese Weise und zu diesem Zweck (private Nutzung) gekauft, so beträgt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen 24 Monate, beginne mit dem Tag des Gefahrwechsels. Bei Änderung der vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen in Ziffer 8 – 10, anwendbar für b2b-Geschäfte, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten und Ansprüche des privaten Endnutzers bei Mängeln/Störungen der gelieferten Sache. Bei der Anwendung von Vertragsstrafenklauseln sollten zunächst die Schwere der möglichen Ausfälle und ihre möglichen (finanziellen) Auswirkungen berücksichtigt werden. Bei Strafen für Ausfall von industriellen Lieferverhältnissen wird in der Regel die entscheidende Frage sein, welcher Schaden durch eine leichte Überschreitung der Lieferfrist zu erwarten ist. Der Schaden ist in diesen Fällen bei einem großen Auftragsvolumen und strategisch wichtigen Teilen regelmäßig größer als nach der verspäteten Lieferung kleiner Mengen, die durch bei dem Kunden gelagerte Waren abgefedert werden können. Dem Nutzer bleibt die Möglichkeit, die Höhe der Vertragsstrafe auf den geringsten Ausfall auszurichten oder je nach individuellen Zahlungsverzug und Schweregrad unterschiedliche Strafen anzuwenden. Beide Varianten bergen das Risiko, dass der Nutzer eine falsche Beurteilung vornehmen und die Klausel somit ungültig sein kann. Eine Klausel nach dem sogenannten “Neuen Hamburger Brauch” bietet eine sichere Alternative zu den oben genannten.