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Änderungsverfahren evb-it systemvertrag

Bei den Systemverträgen hingegen schuldet der Auftragnehmer als Generalunternehmer mehrere IT-Leistungen, die nicht nur für sich alleine vertragsgemäß sein müssen, sondern auch in ihrer Interaktion, da sie erst gemeinsam ein vom Auftraggeber gewünschtes IT-System ergeben. (S) Dieses Regelwerk betrifft die Erstellung eines Gesamt-IT-Systems bestehend aus Hardware und Software (Miete und Kauf), Überlassung von Standardsoftware, Erstellung von Individualsoftware, Pflege und Dokumentation oder Teilen hiervon. Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt hier in der Integration und Zusammenfügung der Einzelleistungen, in der Einbindung in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit. Hinzukommen kann die Erstellung von Individualsoftware. Beim EVB-IT Systemvertrag überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt wird. Der Systemerstellungsvertrag unterliegt somit einheitlich dem Werkvertragsrecht. Er wird durch Abnahme des Gesamtsystems erfüllt. EVB-IT system delivery EVB-IT System EVB-IT Creation EVB-IT purchasing EVB-IT Services EVB-IT hiring type A EVB-IT hiring type B EVB-IT Maintenance EVB-IT Care S Jeder EVB-IT-Vertragstyp besteht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus einem Vertragsmuster, in dem das konkrete Rechtsgeschäft festgehalten und in seinen Einzelheiten vertraglich geregelt wird. Die Vertragsbedingungen enthalten am Ende jeweils Definitionen von Begriffen, die in den Vertragsbedingungen oder den Vertragsmustern verwendet werden. (B) Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf von Hardware, ggf. einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Am 16.

März 2016 veröffentlichte der IT-Planungsrat die neuen Bedingungen für den Kauf und die Instandhaltung von Hardware, wobei auch als Folge des Skandals um den Staatstrojaner eine technische “No-spy-Klausel” aufgenommen wurde. In dieser Klausel gewährleistet der Auftragnehmer, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Punkt 2.4 der EVB-IT Kauf). Freilich ist anzumerken, dass es sich bei dieser Neuregelung lediglich um eine Vertragsvorschrift handelt. Zum einen muss diese einer hinreichenden Überprüfbarkeit der gesetzten Vorgaben in der Praxis zugänglich sein, daneben stellt sich aber vor allem das Problem, wie mit Zwischenhändlern wie zum Beispiel IT-Systemhäusern, Endproduktherstellern und wiederum deren Zwischenlieferanten umzugehen sein wird. Denn da die No-spy-Klausel lediglich eine vertragliche Absprache zwischen zwei Parteien darstellt, wird es schwierig werden, ihre Gewährleistungen auf die gesamte Lieferkette eines IT-Produktes auszudehnen. [1] (B) Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Es ist nicht zu verwenden, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Speziell für Rechtsgeschäfte im IT-Bereich wurden hierfür die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen geschaffen. Die in diesem Bereich abzuschließenden Verträge entsprechen in vielen Fällen nicht immer genau den im BGB vorgesehenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag).

Mit den EVB-IT wird von diesen Vertragstypen abgewichen und die Leistungen und Verpflichtungen der Vertragspartner werden modifiziert.